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§1 - Mitgliedsbeiträge



  1. Jedes Förder- bzw. Vollmitglied zahlt ab dem Quartal, in dem es  vom Vorstand in den Verein aufgenommen wurde,  Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied ist dazu verpflichtet seinen Beitrag  pünktlich zu bezahlen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag jeweils am 1. Januar  des jeweiligen Jahres im voraus fällig.
  3. Es gibt volle und ermäßigte Mitgliedsbeiträge; ihre Höhe wird von  der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Wünscht ein Mitglied die Ermäßigung seines Mitgliedsbeitrages, so hat es diese beim Vorstand unter Angabe von Gründen und  Beilegung von Bescheinigungen schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach vorgegebenen  Gesichtspunkten. Der ermäßigte Beitrag kommt ab dem Quartal zur Anrechnung, in dem der Grund der Ermäßigung eingetreten ist. 
    Fällt der Grund der Ermäßigung weg, so kommt ab dem darauf  folgenden Quartal wieder der volle Beitrag zur Anrechnung. Das  Mitglied hat den Wegfall des Ermäßigungsgrundes unaufgefordert  unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das Mitglied hat darüber  hinaus das Fortbestehen des Ermäßigungsgrundes bis zum 31. Januar des laufenden Jahres dem Vorstand unaufgefordert  schriftlich nachzuweisen, andernfalls wird der volle Beitrag  angesetzt.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist in der gültigen Landeswährung zu  entrichten. Er sollte in der Regel bargeldlos auf das Vereinskonto  überwiesen werden. Die Angaben zur Bankverbindung des Vereins  sind bei jedem Vorstandsmitglied oder Regionalgruppenleiter zu  erfragen. Sie sollen auch regelmäßig in Vereinspublikationen  veröffentlicht werden.
  6. Der Verein begrüßt die Erteilung von Einzugsermächtigungen. Der  Mitgliedsbeitrag wird dann automatisch im 1. Quartal des Jahres  oder zum Fälligkeitsdatum abgebucht. Das Mitglied hat für die Deckung seines Kontos zu sorgen, sowie dem Kassenwart  unverzüglich Änderungen seiner Bankverbindung mitzuteilen.  Etwaige Gebühren, die beim Lastschrifteinzugsverfahren durch Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen, werden dem Mitglied  belastet. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit erteilt oder  widerrufen werden. Für die Erteilung soll entweder der  Mitgliedsantrag oder ein Formular verwendet werden, das beim  Kassenwart erhältlich ist. Der Widerruf kann formlos erfolgen.
  7. Eine etwaige Barzahlung des Mitgliedsbeitrags hat direkt an den Kassenwart zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen an ein anderes  Vorstandsmitglied zur Weiterleitung.
  8. Zuviel gezahlte Beiträge werden auf den Beitrag im Folgejahr  angerechnet.
  9. Tritt ein Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein aus, hat es  dennoch den Beitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten

    1. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung im laufenden  Jahr nicht fristgerecht (siehe §1 Satz 2, Fälligkeit 1. Januar eines  jeden Jahres) nach, so erhält es solange keine Vereinsleistungen (Post, Ermäßigungen, Mailingliste), wie es den/die fälligen  Beitrag/Beiträge nicht gezahlt hat. Ist die Fälligkeit älter als drei  Monate, wird nach fristgerechter Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Der Vorstand kann unabhängig  davon ein derartiges Versäumnis als vereinsschädigendes  Verhalten bewerten.
    2. Mitglieder, die im laufenden Jahr aufgenommen werden, haben ihren Beitrag spätestens 3 Monate nach Aufnahmedatum zu entrichten.
    3. Ausgenommen von in §1 Satz 10 a) und b) genannten Fristen  sind die Mitglieder, die dem Verein eine gültige  Einzugsermächtigung erteilt haben. Diese Mitglieder haben  unabhängig vom Abbuchungsdatum seitens der Kassenführung  pünktlich ihren Beitrag bezahlt, sofern die Abbuchung nicht  storniert wird. Wird die Abbuchung storniert, gilt automatisch  §1 Satz 10 a) respektive Satz 10 b).


§2 - Vereinsinterner Geldfluss



  1. Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt,  hat dies ordentlich zu dokumentieren (Datum, Art der Einnahme/Ausgabe, von wem?, an wen?, Betrag). Ausgaben für  den Verein werden grundsätzlich nur gegen Einreichung von  Belegen erstattet.
  2. Jeder, der laufend mit Vereinsgeld zu tun hat, hat mit der  Kassenführung unverzüglich, mindestens jedoch einmal pro  Quartal, abzurechnen. Der Vorstand kann von dem betreffenden  Mitglied sofortige Abrechnung mit der Kassenführung verlangen.  Die Abrechnung hat gegebenenfalls auf eigens dafür bestimmten Formblättern zu erfolgen; Quartalsübergänge sollen deutlich  markiert werden.
  3. Um eine schnelle Bildung des Jahresabschlusses des Vorjahres zu gewährleisten, sind bis Ende Januar des neuen Jahres alle  Abrechnungen des Vorjahres bei der Kassenführung einzureichen.  Forderungen aus dem Vorjahr können nur bis zu dieser Frist  eingereicht werden.


§3 - Die Kassenführung



  1. Die Kassenführung führt die Kasse und die dafür notwendigen  Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines Vollkaufmanns. Dabei sind  die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und der  Steuergesetze zu beachten.
  2. Die Kassenführung gibt dem Vorstand regelmäßig Auskunft über  die Geschäftslage.
  3. Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung müssen schnellstens  vom Vorstand gegebenenfalls auf einer außerordentlichen  Vorstandssitzung geklärt und beseitigt werden.


VORSTEHENDE FINANZORDNUNG WURDE AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 21.02.1999 BESCHLOSSEN.