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- Jedes Förder- bzw. Vollmitglied zahlt ab dem Quartal, in dem es vom Vorstand in den Verein aufgenommen wurde, Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied ist dazu verpflichtet seinen Beitrag pünktlich zu bezahlen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag jeweils am 1. Januar des jeweiligen Jahres im voraus fällig.
- Es gibt volle und ermäßigte Mitgliedsbeiträge; ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Wünscht ein Mitglied die Ermäßigung seines Mitgliedsbeitrages, so hat es diese beim Vorstand unter Angabe von Gründen und Beilegung von Bescheinigungen schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach vorgegebenen Gesichtspunkten. Der ermäßigte Beitrag kommt ab dem Quartal zur Anrechnung, in dem der Grund der Ermäßigung eingetreten ist.
Fällt der Grund der Ermäßigung weg, so kommt ab dem darauf folgenden Quartal wieder der volle Beitrag zur Anrechnung. Das Mitglied hat den Wegfall des Ermäßigungsgrundes unaufgefordert unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das Mitglied hat darüber hinaus das Fortbestehen des Ermäßigungsgrundes bis zum 31. Januar des laufenden Jahres dem Vorstand unaufgefordert schriftlich nachzuweisen, andernfalls wird der volle Beitrag angesetzt. - Der Mitgliedsbeitrag ist in der gültigen Landeswährung zu entrichten. Er sollte in der Regel bargeldlos auf das Vereinskonto überwiesen werden. Die Angaben zur Bankverbindung des Vereins sind bei jedem Vorstandsmitglied oder Regionalgruppenleiter zu erfragen. Sie sollen auch regelmäßig in Vereinspublikationen veröffentlicht werden.
- Der Verein begrüßt die Erteilung von Einzugsermächtigungen. Der Mitgliedsbeitrag wird dann automatisch im 1. Quartal des Jahres oder zum Fälligkeitsdatum abgebucht. Das Mitglied hat für die Deckung seines Kontos zu sorgen, sowie dem Kassenwart unverzüglich Änderungen seiner Bankverbindung mitzuteilen. Etwaige Gebühren, die beim Lastschrifteinzugsverfahren durch Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen, werden dem Mitglied belastet. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit erteilt oder widerrufen werden. Für die Erteilung soll entweder der Mitgliedsantrag oder ein Formular verwendet werden, das beim Kassenwart erhältlich ist. Der Widerruf kann formlos erfolgen.
- Eine etwaige Barzahlung des Mitgliedsbeitrags hat direkt an den Kassenwart zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen an ein anderes Vorstandsmitglied zur Weiterleitung.
- Zuviel gezahlte Beiträge werden auf den Beitrag im Folgejahr angerechnet.
- Tritt ein Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein aus, hat es dennoch den Beitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten
- Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung im laufenden Jahr nicht fristgerecht (siehe §1 Satz 2, Fälligkeit 1. Januar eines jeden Jahres) nach, so erhält es solange keine Vereinsleistungen (Post, Ermäßigungen, Mailingliste), wie es den/die fälligen Beitrag/Beiträge nicht gezahlt hat. Ist die Fälligkeit älter als drei Monate, wird nach fristgerechter Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Der Vorstand kann unabhängig davon ein derartiges Versäumnis als vereinsschädigendes Verhalten bewerten.
- Mitglieder, die im laufenden Jahr aufgenommen werden, haben ihren Beitrag spätestens 3 Monate nach Aufnahmedatum zu entrichten.
- Ausgenommen von in §1 Satz 10 a) und b) genannten Fristen sind die Mitglieder, die dem Verein eine gültige Einzugsermächtigung erteilt haben. Diese Mitglieder haben unabhängig vom Abbuchungsdatum seitens der Kassenführung pünktlich ihren Beitrag bezahlt, sofern die Abbuchung nicht storniert wird. Wird die Abbuchung storniert, gilt automatisch §1 Satz 10 a) respektive Satz 10 b).


- Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren (Datum, Art der Einnahme/Ausgabe, von wem?, an wen?, Betrag). Ausgaben für den Verein werden grundsätzlich nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.
- Jeder, der laufend mit Vereinsgeld zu tun hat, hat mit der Kassenführung unverzüglich, mindestens jedoch einmal pro Quartal, abzurechnen. Der Vorstand kann von dem betreffenden Mitglied sofortige Abrechnung mit der Kassenführung verlangen. Die Abrechnung hat gegebenenfalls auf eigens dafür bestimmten Formblättern zu erfolgen; Quartalsübergänge sollen deutlich markiert werden.
- Um eine schnelle Bildung des Jahresabschlusses des Vorjahres zu gewährleisten, sind bis Ende Januar des neuen Jahres alle Abrechnungen des Vorjahres bei der Kassenführung einzureichen. Forderungen aus dem Vorjahr können nur bis zu dieser Frist eingereicht werden.


- Die Kassenführung führt die Kasse und die dafür notwendigen Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines Vollkaufmanns. Dabei sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Steuergesetze zu beachten.
- Die Kassenführung gibt dem Vorstand regelmäßig Auskunft über die Geschäftslage.
- Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung müssen schnellstens vom Vorstand gegebenenfalls auf einer außerordentlichen Vorstandssitzung geklärt und beseitigt werden.
VORSTEHENDE FINANZORDNUNG WURDE AUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG VOM 21.02.1999 BESCHLOSSEN.

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